Gesetz
über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
(Landeswahlgesetz - LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2002

Zuletzt geändert am 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506)

 

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

Art. 89
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1. entgegen Art. 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,

2. entgegen Art. 12 Abs. 1 Abstimmende beeinflusst, behindert oder belästigt.

(2) Mit Geldbuße bis zu 50 000 Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 12 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung veröffentlicht.

Art. 90
Fristen und Termine

1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2Eine behördliche Verlängerung von Fristen ist ebenso ausgeschlossen wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Art. 91
Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

(2) 1In den vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Landeswahlleiter zu bestimmenden Stimmbezirken sind auch Statistiken über Geschlechter- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlkreisvorschläge zu erstellen. 2Die Trennung der Abstimmung nach Geschlechtern und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

Art. 92
Landeswahlordnung

1Das Staatsministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2Es trifft darin insbesondere Bestimmungen über

1. die Ernennung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie ihre Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und ihr Verfahren,

2. Ablehnungsgründe und Auslagenersatz bei Ehrenämtern,

3. die Bildung der Stimmbezirke,

4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Form und Inhalt, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in das Wählerverzeichnis, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Stimmberechtigten,

5. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung von Wahlscheinen sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen deren Ablehnung,

6. den Nachweis von Stimmrechtsvoraussetzungen,

7. das Verfahren nach Art. 24 und 25,

8. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses sowie die Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge,

9. Form und Inhalt der Stimmzettel,

10. Bereitstellung und Einrichtung der Abstimmungsräume,

11. Bekanntmachungen zur Vorbereitung der Abstimmung, wobei eine von den Bekanntmachungsvorschriften der Gemeindeordnung abweichende Regelung getroffen werden kann,

12. die Abstimmungszeit,

13. die Stimmabgabe,

14. die Briefwahl,

15. die Abgabe und die Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

16. die Stimmabgabe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,

17. die Feststellung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses,

18. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,

19. das Zulassungs- und Eintragungsverfahren für Volksbegehren.

Art. 93
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 15. August 1954 in Kraft 1).

1) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1954 (GVBl S. 177). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.