Wahlordnung
für Landtagswahlen, Volksbegehren und
Volksentscheide
(Landeswahlordnung - LWO)
Vom 16. Februar 2003
Zuletzt geändert am 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)
Erster Teil
Wahlorgane
§ 1
Landeswahlleiter und
Wahlkreisleiter
1Der Landeswahlleiter, sein Stellvertreter, die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Das Staatsministerium des Innern macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen vor jeder Landtagswahl bekannt.
§ 2
Stimmkreisleiter und
Abstimmungsleiter
(1) 1Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vor jeder Abstimmung spätestens alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung ernannt. 2Für mehrere Stimmkreise im Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises kann ein gemeinsamer Stimmkreisleiter ernannt und ein gemeinsamer Stimmkreisausschuss gebildet werden. 3Die Regierung teilt die Namen der Stimmkreisleiter, der Abstimmungsleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Staatsministerium des Innern und dem Landeswahlleiter mit und macht sie bekannt.
(2) Die Stimmkreisleiter, die Abstimmungsleiter und ihre Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Abstimmung aus, die Stimmkreisleiter längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, die Abstimmungsleiter längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.
§ 3
Bildung der Wahlausschüsse
(1) 1Die Wahlleiter berufen alsbald nach der Festsetzung des Tags der Abstimmung die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. 2Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebiets zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl im jeweiligen Gebiet erreichten Stimmenzahlen angemessen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Abstimmung fort, bei der Landtagswahl längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, beim Volksentscheid längstens bis zur Zulassung der Vernichtung der Abstimmungsunterlagen nach § 90 Abs. 1 Satz 3.
§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 2Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
(3) Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind bekannt zu machen.
(4) 1Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. 2Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Landtagswahl und vor jedem Volksentscheid ernennt die Gemeinde, nach Möglichkeit aus den in ihrem Gebiet Stimmberechtigten, für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.
(2) 1Die Beisitzer des Wahlvorstands sollen aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstands.
(3) Die Gemeinde bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) 1Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeinde vor Beginn der Abstimmungshandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. 2Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung sowie der Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.
(6) 1Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde einberufen. 2Er tritt rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. 3Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(7) 1Während der Abstimmung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(8) 1Der Wahlvorstand ist beschlussfähig
1. während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2. bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. 2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(9) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 6
Briefwahlvorsteher und
Briefwahlvorstand
(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend; der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig
1. bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder,
2. bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
§ 7
Beweglicher Wahlvorstand
1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Wahlvorstände bilden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Stimmkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 8
Ablehnung eines Wahlehrenamts
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
3. Stimmberechtigte, die am Tag der Abstimmung das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
5. Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit, Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 9
Auslagenersatz und
Erfrischungsgeld
(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Abstimmung.