Wahlordnung
für Landtagswahlen, Volksbegehren und
Volksentscheide
(Landeswahlordnung - LWO)
Vom 16. Februar 2003
Zuletzt geändert am 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)
Zweiter Teil
Vorbereitung der Abstimmungen
Abschnitt 1
Stimmbezirke
§ 10
Allgemeine Stimmbezirke
(1) 1Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. 2Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. 3Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke gebildet werden.
(2) 1Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern und Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
§ 11
Sonderstimmbezirke
(1) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2§ 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.
Abschnitt 2
Wählerverzeichnis
§ 12
Form und Inhalt des
Wählerverzeichnisses
(1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Abstimmung für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. 2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 3Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 4Bei Landtagswahlen sind zwei Spalten für die Stimmabgabevermerke vorzusehen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für das Wählerverzeichnis jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass dieses vor Abstimmungen rechtzeitig angelegt werden kann.
§ 13
Eintragung der Stimmberechtigten
in das
Wählerverzeichnis
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, nach den Vorschriften des Melderechts gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen
1. Stimmberechtigte, die sich in Bayern gewöhnlich aufhalten, ohne hier eine Wohnung zu haben (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LWG),
2. Stimmberechtigte nach Art. 1 Abs. 2 LWG,
3. Stimmberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Abs. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.
(3) 1Verlegt eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre Wohnung innerhalb Bayerns und meldet sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird sie dort nur auf Antrag eingetragen. 2Eine nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung oder Hauptwohnung, die in einem anderen Stimmbezirk liegt, anmeldet, bleibt im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. 3Die stimmberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. 4Wird die stimmberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Wenn bei der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die stimmberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) Bezieht eine stimmberechtigte Person, die nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde innerhalb Bayerns eine weitere Wohnung, die ihre Hauptwohnung wird, oder verlegt sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde innerhalb Bayerns, so gilt, wenn sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei dieser Gemeinde anmeldet, Abs. 3 entsprechend.
(5) Für Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei einer Gemeinde für eine Wohnung anmelden, gelten Abs. 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.
(6) Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, sind bis zum Tag der Abstimmung im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, bei der sie die Eintragung beantragt haben, auch wenn sie sich nach dem 35. Tag vor der Abstimmung bei einer anderen Gemeinde in Bayern anmelden; sie sind bei der Anmeldung hierüber zu unterrichten.
(7) 1Gibt eine Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. 2Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen; sie ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 3§ 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 4Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.
(8) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Abs. 2 Nr. 3 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.
§ 14
Zuständigkeiten für die
Eintragung in das
Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. § 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2. § 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
3. § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
4. § 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
§ 15
Verfahren für die Eintragung in
das Wählerverzeichnis
auf Antrag
(1) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2Er muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift der stimmberechtigten Person enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein. 4Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.
(2) 1Anträge von Stimmberechtigten nach Art. 1 Abs. 2 LWG sind über die Dienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 LWG für den Antragsteller vorliegen. 2Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für die Angehörigen seines Hausstands stellen.
§ 16
Benachrichtigung der
Stimmberechtigten
(1) 1Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht benachrichtigt die Gemeinde jede stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
1. den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift der stimmberechtigten Person,
2. die Angabe des Abstimmungsraums,
3. die Angabe der Abstimmungszeit,
4. die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen,
6. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
7. eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die stimmberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Stimmkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
c) dass der Wahlschein von einer anderen als der stimmberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
3Stimmberechtigte, die nach der Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 13 Abs. 2 bis 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins beizufügen.
(3) Stimmberechtigte, die nach § 13 Abs. 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(4) Die Muster für die Wahlbenachrichtigung und für den Wahlscheinantrag werden vom Staatsministerium des Innern bestimmt.
§ 17
Bekanntmachung über das Recht auf
Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 1 bekannt,
1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2. dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3. dass Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5. wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
§ 18
Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
(2) 1Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Stimmberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. 2Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 19
Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor der Abstimmung zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. 4Die Aufsichtsbehörde hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung zu entscheiden; Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Aufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen; die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 20
Berichtigung des
Wählerverzeichnisses
(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 13 Abs. 2 bis 5, §§ 27 und 44 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde den Mangel jederzeit auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ l9 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 4Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
§ 21
Abschluss des
Wählerverzeichnisses
(1) 1Die Gemeinde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der Abstimmung, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung ab. 2Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 2 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten für jede Abstimmung gesondert festzustellen.
Abschnitt 3
Wahlscheine
§ 22
Voraussetzungen für die Erteilung
von Wahlscheinen
(1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie
1. sich am Tag der Abstimmung während der Abstimmungszeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Stimmbezirks aufhält,
2. ihre Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,
3. aus beruflichen Gründen, wegen Freiheitsentziehung, infolge Krankheit, hohen Alters oder einer körperlichen Behinderung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
2. ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
3. ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
§ 23
Zuständige Behörde, Form des
Wahlscheins
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) 1Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 2Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern.
§ 24
Wahlscheinanträge
(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 3Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. 4Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Tag der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der stimmberechtigten Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.
(5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 13 Abs. 2 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die stimmberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 25
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor der Abstimmung erteilt werden.
(2) 1Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. 2Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. 3Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann.
(3) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welche Abstimmung er gilt.
(4) 1Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die stimmberechtigte Person vor einem Wahlvorstand abstimmen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
1. ein Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern (§ 36 Abs. 3),
2. ein Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern (§ 36 Abs. 4),
3. ein Wahlumschlag,
4. ein Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und
5. ein Merkblatt zur Briefwahl.
2Beim Volksentscheid tritt an die Stelle der Stimmzettel mit den Stimmkreis- und Wahlkreisbewerbern der Stimmzettel nach Art. 76 Abs. 1 LWG. 3Die stimmberechtigte Person kann die Unterlagen nach Satz 1 oder 2 nachträglich, spätestens am Tag der Abstimmung, 15 Uhr, anfordern.
(5) 1Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der stimmberechtigten Person zugesandt. 2Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. 3Die Gemeinde übersendet der stimmberechtigten Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint. 4Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können auch an die stimmberechtigte Person persönlich oder an nahe Familienangehörige ausgehändigt werden. 5An andere Personen dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur bei plötzlicher Erkrankung (§ 24 Abs. 4 Satz 3) und nur dann ausgehändigt werden, wenn die Unterlagen der stimmberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. 6Nahe Familienangehörige oder andere Personen müssen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass sie zur Entgegennahme berechtigt sind. 7§ 24 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) 1Holt die stimmberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden können.
(7) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt aufgeführt werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein werden die Nummern vermerkt, unter denen die stimmberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 und 2 zu führen.
(8) 1Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der stimmberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Sie verständigt den Stimmkreisleiter, der alle Wahlvorstände des Stimmkreises spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. 4Beim Volksentscheid verständigt die Gemeinde den Abstimmungsleiter, der unverzüglich alle Wahlvorstände des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde verständigt. 5In den Fällen des Art. 40 Abs. 6 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer stimmberechtigten Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(9) Ist nach Art. 6 Nr. 5 LWG eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, so sind dieser das Verzeichnis nach Abs. 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig zu übersenden, dass sie spätestens am Tag der Abstimmung, 12 Uhr, dort eingehen.
(10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 8 Sätze 1 bis 4 und Abs. 9 gelten entsprechend.
§ 26
Erteilung von Wahlscheinen an
bestimmte
Personengruppen
(1) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime und Klöster, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, ein Verzeichnis der Stimmberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Tag der Abstimmung in der Einrichtung abstimmen wollen.
2Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die
1. in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden desselben Stimmkreises, beim Volksentscheid desselben Landkreises, geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2. in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Stimmkreise, beim Volksentscheid anderer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden, geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Abs. 2 Nr. 2 zu verständigen.
(4) Die Gemeinde fordert die Leitung der Justizvollzugsanstalten spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf, die stimmberechtigten Insassen davon zu verständigen, dass sie nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschafft haben.
§ 27
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat eine stimmberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
§ 28
Einspruch gegen die Versagung des
Wahlscheins
und Beschwerde
1Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 19 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 3Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 4) gelten nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Abstimmung eingelegt worden ist.
Abschnitt 4
Wahlvorschläge und Stimmzettel
§ 29
Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen
1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert der Landeswahlleiter durch Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlkreisvorschlägen auf und weist auf die Voraussetzungen des Art. 24 LWG hin. 2Er macht dabei bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach Art. 24 LWG und die Wahlkreisvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlkreisvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.
§ 30
Behandlung der
Beteiligungsanzeigen
(1) 1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und verfährt nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG. 2Mit der Aufforderung, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen, weist er zugleich auf die Vorschriften des Art. 25 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LWG hin.
(2) 1Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe für die Wahl entschieden wird. 2Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 3Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach Art. 25 Abs. 2 LWG gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter bekannt zu machen.
§ 31
Inhalt und Form der
Wahlkreisvorschläge
(1) 1Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 4 eingereicht werden. 2Er muss neben den in Art. 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Satz 4 LWG genannten Angaben auch den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) sämtlicher Stimmkreisbewerber und Wahlkreisbewerber enthalten. 3Er soll ferner Namen und Anschriften des Beauftragten und seines Stellvertreters enthalten.
(2) 1Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. 2Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß Satz 1 unterzeichnet sein. 3Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften von Stimmberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1. 1Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlkreisleiter kostenfrei geliefert. 2Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlkreisvorschlag einreichen will, und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese anzugeben. 3Der Wahlkreisleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 4Je eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl sämtlicher Stimmkreisbewerber und der Wahlkreisbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste (Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG) ist vorzulegen.
2. Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
3. 1Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. 2Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlkreisvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. 3Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
4. 1Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen. 2Hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
5. 1Wahlkreisvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung der vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen nach dem Muster der Anlage 6, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlkreisvorschlag eine Zustimmung zur Benennung als sich bewerbende Person gegeben haben,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass die vorgeschlagene sich bewerbende Person wählbar ist; auf diese Bescheinigung kann bei sich bewerbenden Personen verzichtet werden, die bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags dem Landtag angehören,
3. die Niederschriften nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG nach den Mustern der Anlagen 8 und 10 mit den nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 und Art. 29 Abs. 5 LWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 9 und 11,
4. eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags.
(5) 1Die Bescheinigung des Stimmrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. 2Die Gemeinde darf für jede stimmberechtigte Person die Bescheinigung des Stimmrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlkreisvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
§ 32
Vorprüfung der
Wahlkreisvorschläge durch den
Wahlkreisleiter
(1) 1Der Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung. 2Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
(2) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen benannt ist, so weist er die Wahlkreisleiter darauf hin.
§ 33
Zulassung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisleiter lädt die Mitglieder des Wahlkreisausschusses und die Beauftragten für die Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlkreisleiter legt dem Wahlkreisausschuss alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) 1Der Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung einzelner sich bewerbender Personen. 2Vor einer Entscheidung ist dem erschienenen Beauftragten für den betroffenen Wahlkreisvorschlag Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) 1Der Wahlkreisausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 31 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. 2Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Wahlkreis zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlkreisausschuss einem Wahlkreisvorschlag oder mehreren Wahlkreisvorschlägen nach Anhörung der Beauftragten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Wahlkreisleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Wahlkreisausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlkreisleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.
§ 34
Beschwerde gegen Entscheidungen
des
Wahlkreisausschusses
(1) 1Die Beschwerde des Beauftragten für einen Wahlkreisvorschlag und die Beschwerde des Landeswahlleiters gegen die Entscheidung des Wahlkreisausschusses nach Art. 34 Abs. 2 LWG sind beim Wahlkreisleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. 2Der angefochtene Wahlkreisvorschlag ist mit allen Unterlagen durch Boten dem Staatsministerium des Innern zu übermitteln.
(2) 1Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses lädt die Beauftragten für die betroffenen Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung des Beschwerdeausschusses. 2Den Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
§ 35
Bekanntmachung der
Wahlkreisvorschläge
(1) 1Die Bekanntmachung nach Art. 35 LWG enthält für jeden Wahlkreisvorschlag
1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,
2. Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen. Weist eine sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 26 LWG gegenüber dem Wahlkreisleiter nach, dass für sie im Melderegister ein Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht; der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
2Der Wahlkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck der Bekanntmachung. 3Die Gemeinden weisen durch Bekanntmachung auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge in der Gemeindeverwaltung einzusehen.
(2) Bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags ist die Bekanntmachung zu berichtigen, wenn die Entscheidung des Wahlkreisausschusses durch den Beschwerdeausschuss geändert worden ist.
§ 36
Stimmzettel
(1) 1Für die Stimmzettel der Landtagswahl ist weißes oder weißliches Papier zu verwenden. 2Sie müssen in jedem Stimmbezirk einheitlich und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die wählende Person andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt hat. 3Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(2) 1Die Stimmzettel für die Landtagswahl lässt der Wahlkreisleiter in einheitlicher Ausführung nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 herstellen. 2Er bestimmt ihren Inhalt für jeden einzelnen Stimmkreis.
(3) Die Stimmzettel nach Anlage 13 enthalten Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher im Stimmkreis zugelassener Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) 1Die Stimmzettel nach Anlage 14 enthalten die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge. 2Neben dem Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sind für jede Wahlkreisliste Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Wohnort sämtlicher sich bewerbender Personen nach Art. 37 Abs. 2 LWG aufzuführen; bei einem Nachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist an Stelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(5) Die Stimmzettel für einen Volksentscheid sind amtlich herzustellen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so legt das Staatsministerium des Innern Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel der verschiedenen Abstimmungen fest.
Abschnitt 5
Abstimmungsräume, Abstimmungszeit
§ 37
Abstimmungsräume
(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) 1Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.
§ 38
Abstimmungszeit
(1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
(2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.
§ 39
Abstimmungsbekanntmachung der
Gemeinde
(1) 1Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 15 Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. 2An Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Abstimmungsräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) In der Bekanntmachung zur Landtagswahl weist die Gemeinde darauf hin,
1. dass die stimmberechtigte Person zwei Stimmen hat,
2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
3. welchen Inhalt die Stimmzettel haben und wie sie zu kennzeichnen sind,
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5. dass jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(3) Für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern den Inhalt der Abstimmungsbekanntmachung.