Wahlordnung
für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide
(Landeswahlordnung - LWO)

Vom 16. Februar 2003

Zuletzt geändert am 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)

 

Dritter Teil

Durchführung der Abstimmung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 40
Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmung

1. das Wählerverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

4. Vordrucke der Wahlniederschrift,

5. Vordrucke der Zähllisten für die Landtagswahl,

6. einen Vordruck für die Erste Schnellmeldung bei der Landtagswahl oder für die Schnellmeldung beim Volksentscheid,

7. Textausgaben des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

8. einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und ein Muster der Stimmzettel, die jeweils am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen sind,

9. Verschlussmaterial für die Wahlurnen,

10. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 41
Wahlzellen

(1) 1In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 2Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. 3Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 42
Wahlurnen

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) 1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 4Sie muss verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(4) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, soll für jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.

§ 43
Wahltisch

1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 44
Eröffnung der Abstimmung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.

(2) 1Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine (§ 25 Abs. 7 Satz 5) vor, so berichtigt der Wahlvorsteher vor Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend.

(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.

§ 45
Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die abstimmende Person bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) 1Die abstimmende Person kennzeichnet in der Wahlzelle ihre Stimmzettel und faltet diese, jeden für sich, mehrfach so zusammen, dass der Inhalt verdeckt ist. 2Abgesehen vom Fall des § 46 darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhalten.

(3) 1Danach legt die abstimmende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen kann, hat sie sich über ihre Person auszuweisen.

(4) 1Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist. 2Wenn kein Anlass zur Zurückweisung der abstimmenden Person nach den Abs. 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 3Die abstimmende Person legt die Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurne legen. 4Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, Angaben zu der abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat eine abstimmende Person zurückzuweisen, die

1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,

4. ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet hat,

5. ihre Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, oder sie mit einem äußerlich sichtbaren, das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder

6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere gleichartige oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

(7) Hat die abstimmende Person einen Stimmzettel verschrieben, ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Abs. 5 Nrn. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 46
Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter

(1) 1Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der stimmberechtigten Person die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson muss geheim halten, was sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat.

§ 47
Vermerk über die Stimmabgabe

1Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der stimmberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 2Für dieselbe Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. 3Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.

§ 48
Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) 1Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. 2Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. 3Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

(2) 1Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.

§ 49
Schluss der Abstimmung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. 3Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben; Art. 11 LWG ist zu beachten. 4Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

Abschnitt 2

Besondere Regelungen

§ 50
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende stimmberechtigte Person zugelassen, die einen gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.

(3) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. 2Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden. 3Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.

(4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 6 hin.

(6) 1Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 48 und 45 Abs. 4 bis 7. 3Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. 4Der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit des § 46 hin. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.

(7) Die Öffentlichkeit der Abstimmung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden.

§ 51
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern

(1) Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheims oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen.

(2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung; § 50 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

§ 52
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können an der Abstimmung nur durch Briefwahl teilnehmen.

§ 53
Briefwahl

(1) 1Wer durch Briefwahl abstimmt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel, legt sie in den Wahlumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. 2Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen.

(3) 1Für die Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter gilt § 46 entsprechend. 2Hat die stimmberechtigte Person die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelung des Abs. 4 hin.

§ 54
Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Tag der Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Gemeinde, bei Bildung eines Briefwahlvorstands für mehrere Gemeinden die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Auszählungsraums, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände und übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde alle bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe am Tag der Abstimmung bis 12 Uhr und alle anderen noch vor Ablauf der Abstimmungszeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe nach Ablauf der Abstimmungszeit auf schnellstem Weg zuzuleiten.

(4) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

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