Wahlordnung
für Landtagswahlen, Volksbegehren und
Volksentscheide
(Landeswahlordnung - LWO)
Vom 16. Februar 2003
Zuletzt geändert am 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)
Vierter Teil
Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 55
Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.
§ 56
Zählen der Stimmberechtigten und
der Abstimmenden
(1) Die Zahl der Stimmberechtigten ist anhand des Wählerverzeichnisses, die Zahl der Abstimmenden auf Grund der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festzustellen.
(2) Bei der Landtagswahl ist die Zahl der wählenden Personen festzustellen, die
1. beide Stimmzettel,
2. nur den Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (kleiner Stimmzettel),
3. nur den Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (großer Stimmzettel)
abgegeben haben.
§ 57
Zählen der Erst- und Zweitstimmen
bei der Landtagswahl
(1) Nachdem alle Stimmzettel der Wahlurne entnommen wurden, entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und bilden für die kleinen und die großen Stimmzettel jeweils gesondert folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. nach Wahlkreisvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
2. ungekennzeichnete Stimmzettel,
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist und legt sie, getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln, auf je einen gesonderten Stapel.
(3) 1Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den kleinen und den großen Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. 2Den Grund für die Ungültigkeit bzw. Gültigkeit und den Beschluss, für welche Wahlkreisliste oder sich bewerbende Person eine Stimme für gültig erklärt wurde, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses. 3Die Stimmzettel sind daraufhin getrennt nach kleinen und großen Stimmzetteln zu den Stapeln nach Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) 1Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der Stimmen für jeden Stimmkreisbewerber, zwei weitere Beisitzer die Gesamtzahl der für jede Wahlkreisliste abgegebenen Stimmen. 2Außerdem sind die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen zu ermitteln.
(5) 1Der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen mit den nach § 56 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke für die kleinen und großen Stimmzettel. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären.
§ 58
Erste Schnellmeldung bei der
Landtagswahl
(1) 1Sobald die Zahlen nach §§ 56 und 57 festgestellt sind, meldet sie der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Stimmkreisleiter meldet. 2In Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher die Zahlen unmittelbar dem Stimmkreisleiter, der die Meldungen der Gemeinden zusammenfasst und das Ergebnis dem Landeswahlleiter mitteilt.
(2) 1Die Meldung wird auf schnellstem Weg erstattet. 2Sie enthält die Zahlen
1. der Stimmberechtigten,
2. der wählenden Personen,
3. der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
4. der für jede Wahlkreisliste abgegebenen gültigen Stimmen,
5. der gültigen und ungültigen Erststimmen insgesamt,
6. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen insgesamt.
3Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 59
Zählen der Zweitstimmen nach sich
bewerbenden
Personen bei der Landtagswahl
(1) In der Reihenfolge, in der die Wahlkreisvorschläge auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, ermittelt der Wahlvorstand die Zahl der für die einzelnen sich bewerbenden Personen aus den Wahlkreislisten abgegebenen Stimmen und die Zahl der Stimmen, die für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegeben worden sind.
(2) 1Zu diesem Zweck übergeben die Beisitzer, die die sortierten Stimmzettel in Verwahrung haben, die einzelnen Stapel nacheinander je zu einem Teil dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. 2Diese verlesen hierauf für jeden einzelnen Stimmzettel, welcher sich bewerbenden Person aus den Wahlkreislisten oder welcher Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen die wählende Person ihre Stimme gegeben hat. 3Je ein Mitglied des Wahlvorstands oder eine Hilfskraft streicht jede aufgerufene gültige Stimme in einer Zählliste ab.
(3) 1Je ein Beisitzer überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird. 2Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter bzw. dem Schriftführer und vom Listenführer unterzeichnet.
§ 60
Zählen der Stimmen beim
Volksentscheid
(1) 1Nachdem die Stimmberechtigten gezählt worden sind, werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. 2Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 3Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 4Danach entfalten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel und bilden folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. Stimmzettel mit einer gültigen Ja-Stimme,
2. Stimmzettel mit einer gültigen Nein-Stimme,
3. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
4. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
(2) Der Wahlvorsteher prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(3) 1Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmen auf den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. 2Den Grund für die Ungültigkeit oder Gültigkeit und den Beschluss, welche gültige Stimmabgabe vorliegt, vermerkt der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses. 3Die Stimmzettel sind daraufhin zu den Stimmzettelstapeln nach Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 oder 2 oder Abs. 2 zu legen.
(4) Je zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, die Zahl der gültigen Nein-Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) 1Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung (Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG), sind die Stimmzettelstapel für jede Frage zu den weiteren Gesetzentwürfen entsprechend Abs. 1 Satz 4 neu zu ordnen und die Arbeitsschritte nach Abs. 2 bis 4 nacheinander zu jedem Gesetzentwurf durchzuführen. 2Anschließend ordnen die Beisitzer die Stimmzettelstapel unter Aufsicht des Wahlvorstehers für die Stichfrage wie folgt neu und behalten sie unter Aufsicht:
1. Stimmzettel mit einer gültigen Stimme, geordnet nach Gesetzentwürfen,
2. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten,
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
3Für die Behandlung der Stimmzettel nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 gelten Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Die Stimmzettel nach Satz 2 Nr. 3 sind nach ihrer beschlussmäßigen Behandlung zu den Stimmzettelstapeln nach Satz 2 Nr. 1 oder für die ungültigen Stimmen zu legen. 5Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unabhängig voneinander die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf und die Zahl der ungültigen Stimmen.
§ 61
Feststellung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Als Ergebnis der Landtagswahl stellt der Wahlvorstand fest:
1. die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk "Wahlschein" oder "W",
2. die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
3. die Zahl der wählenden Personen,
4. die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
5. die Zahl der ungültigen Stimmen,
6. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für die Stimmkreisbewerber und für die Wahlkreislisten,
7. die Zahl der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
8. die Zahl der für jede sich bewerbende Person aus den Wahlkreislisten abgegebenen gültigen Stimmen,
9. die Zahl der für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
10. die Zahl der für jede Wahlkreisliste insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen durch Zusammenzählen der Stimmen nach den Nrn. 8 und 9.
(2) Als Ergebnis des Volksentscheids stellt der Wahlvorstand fest:
1. die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk "Wahlschein" oder "W",
2. die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
3. die Zahl der Abstimmenden,
4. die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
5. die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
6. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
7. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
8. die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
9. bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.
§ 62
Schnellmeldung beim Volksentscheid
(1) 1Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der kreisangehörigen Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Abstimmungsleiter meldet; in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis unmittelbar dem Abstimmungsleiter. 2Der Abstimmungsleiter fasst die Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und meldet das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter. 3In der kreisfreien Gemeinde meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Abstimmungsleiter, der die Meldungen aller Stimmbezirke zusammenfasst und das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter meldet.
(2) 1Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet. 2Sie enthält die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahlen nach § 61 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 bis 9. 3Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 63
Bekanntgabe des
Abstimmungsergebnisses
im Stimmbezirk
1
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 61 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. 2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in §§ 58 und 62 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.§ 64
Wahlniederschrift
(1) 1Über die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen. 2Für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern den Inhalt der Niederschrift. 3Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Wahlvorstands durch ihre Unterschrift zu genehmigen. 4Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Beschlüsse nach § 45 Abs. 6, § 48 Abs. 1 Satz 2 und über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 6Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 besonders beschlossen hat, sowie die Zähllisten beizufügen.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.
§ 65
Zweite Schnellmeldung bei der
Landtagswahl
(1) Die Gemeinde stellt die Wahlergebnisse auf Grund der Wahlniederschriften zusammen, ermittelt das Gemeindeergebnis und teilt es wie die Erste Schnellmeldung unmittelbar nach Abschluss dieser Feststellung dem Stimmkreisleiter mit.
(2) Der Stimmkreisleiter stellt die Gemeindeergebnisse zum Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses dem Landeswahlleiter sofort mit.
(3) 1Der Landeswahlleiter stellt nach Eingang der Mitteilungen über die Stimmkreisergebnisse das Gesamtwahlergebnis vorläufig fest. 2Er kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
§ 66
Zusammenstellung des endgültigen
Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
(1) 1Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. 2Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.
(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter; die kreisfreie Gemeinde übersendet die Unterlagen unmittelbar dem Landeswahlleiter.
§ 67
Übergabe und Verwahrung der
Abstimmungsunterlagen
(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1. bei der Landtagswahl die nach Stimmkreisbewerbern und Wahlkreislisten geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
2. bei einem Volksentscheid über nur einen Gesetzentwurf die nach Ja- und Nein-Stimmen geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3. bei einem Volksentscheid nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG die Stimmzettel,
4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) 1Die Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist. 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) 1Die Gemeinde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid dem Abstimmungsleiter, vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 68
Zulassung der Wahlbriefe,
Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses
(1) 1Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. 2Werden gegen die Gültigkeit eines Wahlbriefs Bedenken erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 2 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) 1Der Briefwahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, die Anlass zu Bedenken geben, nach Art. 40 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 LWG. 2Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 3Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis nach den allgemeinen Vorschriften fest.
(4) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen. 2Für den Volksentscheid wird das Muster vom Staatsministerium des Innern bestimmt. 3§ 64 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 4Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entsprechend § 57 Abs. 3 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 besonders beschlossen hat, die Wahlbriefe, die er zurückgewiesen hat und die Wahlscheine, über die er beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, sowie die Zähllisten beizufügen.
(5) Der Briefwahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die den Briefwahlvorstand gebildet hat, zu übergeben; §§ 66 und 67 gelten entsprechend.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl wird von der Gemeinde in die Meldung an den Stimmkreisleiter (§ 58), beim Volksentscheid an den Abstimmungsleiter oder den Landeswahlleiter (§ 62), und in die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (§ 66) übernommen.
(7) 1Stellt der Landeswahlleiter fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Abstimmung bei der zuständigen Gemeinde (§ 53 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne Störung spätestens am Tag der Abstimmung bis 18 Uhr eingegangen wären. 2Dabei gelten im Bereich der Deutschen Post AG abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Abstimmung als rechtzeitig eingegangen. 3Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, feststellt, dass die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 4Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welchem Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Stimmkreis, beim Volksentscheid im Landkreis oder in der kreisfreien Gemeinde, unterschritten, bestimmt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Stimmkreises, beim Volksentscheid des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde, über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. 5Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
§ 69
Ermittlung und Feststellung des
endgültigen
Abstimmungsergebnisses
(1) 1Der Stimmkreisleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Stimmkreis stimmbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen. 3Dabei bildet der Stimmkreisleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen. 4Ergeben sich aus den Wahlniederschriften, deren Anlagen, den gefassten Beschlüssen der Wahlvorstände oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Stimmkreisleiter soweit wie möglich auf.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Stimmkreisleiter ermittelt der Stimmkreisausschuss das Wahlergebnis des Stimmkreises und stellt fest:
1. die Zahl der Stimmberechtigten,
2. die Zahl der wählenden Personen,
3. die Gesamtzahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
4. die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallenden gültigen Erst- und Zweitstimmen,
5. die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. die Zahlen der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
7. die Zahlen der abgegebenen gültigen Zweitstimmen ohne Kennzeichnung eines besonderen Bewerbers oder mit Kennzeichnung mehrerer Bewerber innerhalb der Wahlkreisliste.
2Der Stimmkreisausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Wahlvorstände und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen, sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. 3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Stimmkreisleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7), deren Inhalt vom Staatsministerium des Innern festgelegt wird, und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses sind von allen Mitgliedern des Stimmkreisausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Stimmkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Stimmkreisausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(6) Beim Volksentscheid gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass an die Stelle des Stimmkreisleiters und des Stimmkreisausschusses der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss treten, der Abstimmungsleiter nur Zwischensummen für kreisangehörige Gemeinden zu bilden hat und für den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde folgendes Abstimmungsergebnis festzustellen ist:
1. die Zahl der Stimmberechtigten,
2. die Zahl der Abstimmenden,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
4. die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
5. die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
6. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
7. bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.
§ 70
Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der
Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Stimmkreisausschüsse und stellt das endgültige Ergebnis nach Wahlkreisen zusammen.
(2) 1Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt und stellt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis für jeden Wahlkreis und für das gesamte Staatsgebiet fest. 2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Stimmkreisausschüsse rechnerisch zu berichtigen. 3Für jeden Wahlkreis sind einzeln festzustellen:
1. die Zahl der Stimmberechtigten,
2. die Zahl der wählenden Personen,
3. die Zahlen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
4. die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen entfallenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
5. die Wahlvorschläge, die nach Art. 42 Abs. 4 LWG
a) an der Sitzeverteilung teilnehmen,
b) bei der Sitzeverteilung unberücksichtigt bleiben,
6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge entfallen,
7. die Zahlen der für die einzelnen Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
8. welche Stimmkreisbewerber nach Art. 43 LWG gewählt sind,
9. die Gesamtzahlen der für die einzelnen sich bewerbenden Personen abgegebenen gültigen Erst- und Zweitstimmen,
10. welche Listenbewerber bei der Sitzeverteilung nach Art. 45 LWG gewählt sind,
11. die Reihenfolge der Listennachfolger nach Art. 46 LWG.
(3) Die nach Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 LWG erforderlichen Entscheidungen durch das Los trifft der Landeswahlausschuss.
(4) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Abs. 2 genannten Angaben bekannt.
§ 71
Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses des
Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Abstimmungsausschüsse und stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.
(2) 1Der Landeswahlausschuss stellt für das gesamte Staatsgebiet die Zahlen nach § 69 Abs. 6 und das Ergebnis des Volksentscheids nach Art. 79, Art. 86 oder Art. 88 Abs. 3 LWG fest. 2Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Abstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben bekannt.