Wahlordnung
für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide
(Landeswahlordnung - LWO)

Vom 16. Februar 2003

Zuletzt geändert am 7. Februar 2007 (GVBl S. 142)

 

Sechster Teil

Nachwahl, Wiederholungswahl

§ 84
Nachwahl

(1) 1Sobald feststeht, dass die Abstimmung nicht durchgeführt werden kann oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmungshandlung festgestellt worden ist, sagt der Stimmkreisleiter, beim Volksentscheid der Abstimmungsleiter, die Abstimmung ab und macht bekannt, dass eine Nachwahl stattfindet. 2Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und das Staatsministerium des Innern. 3Das Staatsministerium des Innern macht den Tag der Nachwahl bekannt.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, mit den gleichen Stimmzetteln, in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen abgestimmt.

(3) 1Für die Nachwahl bleiben die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine gültig. 2Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 85
Wiederholungswahl

(1) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder nach Art. 80 LWG erforderlich ist.

(2) 1Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. 2Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in den selben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) 1Stimmberechtigte, die seit der Hauptwahl ihr Stimmrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. 2Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können Stimmberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.

(5) 1Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden. 2Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Das Staatsministerium des Innern macht den Tag der Wiederholungswahl bekannt.

Siebter Teil

Schlussbestimmungen

§ 86
Schriftform

Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.

§ 87
Wahlstatistische Auszählungen

(1) 1Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung wertet die Stimmabgabe nach Geschlecht und Alter in den vom Staatsministerium des Innern bestimmten Stimmbezirken im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses wahlstatistisch aus. 2In diesen Stimmbezirken werden die Stimmzettel mit besonderen Unterscheidungsmerkmalen versehen, die das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festlegt. 3Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk nicht verzögert werden. 4Die Stimmzettel des Stimmbezirks stehen den mit der Auszählung Beauftragten nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im Übrigen sind die Stimmzettel nach § 67 zu behandeln.

(2) 1Die Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abs. 1 ist dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vorbehalten. 2Diese Ergebnisse können Gemeinden, die Auszählungen nach Abs. 3 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. 3Ergebnisse einzelner Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) 1Wahlstatistische Auszählungen dürfen im Übrigen nur von Großstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern und nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt werden. 2Die Stimmbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist. 3Die Auszählungen dürfen nur unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsmerkmalen, die das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgelegt hat, durchgeführt werden. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 88
Bekanntmachungen

(1) Soweit im Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die dort vorgesehenen Bekanntmachungen des Staatsministeriums des Innern, des Landeswahlleiters und der Wahlkreisleiter im Staatsanzeiger, der Gemeinden durch öffentlichen Anschlag oder Aushang an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten.

(2) Für Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

§ 89
Sicherung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 90
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) 1Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. 2Das Staatsministerium des Innern kann zulassen, dass die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 3Den Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheids bestimmt das Staatsministerium des Innern.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und § 26 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht das Staatsministerium des Innern mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 90a
Gleichzeitige Durchführung eines Volksentscheids mit der Landtagswahl

Wird ein Volksentscheid über eine vom Landtag beschlossene Verfassungsänderung (Art. 88 LWG) am Tag der Landtagswahl durchgeführt, gelten für die Durchführung des Volksentscheids die Vorschriften des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:

1. Die für die Landtagswahl gebildeten Wahlorgane (Art. 6, 7 LWG) nehmen zugleich die Aufgaben der Wahlorgane für den Volksentscheid wahr.

2. Für die Landtagswahl und für den Volksentscheid werden eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein verwendet.

3. Der Stimmkreisausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für den Volksentscheid abweichend von § 69 Abs. 6 für den Stimmkreis fest.

4. Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Inhalt der gemeinsamen Anlagen 1 bis 3 und 15 und erlässt die für die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 91
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2003 tritt die Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide vom 4. Mai 1994 (GVBl S. 316, BayRS 111-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 582), außer Kraft.

(3) Für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, für die am 1. Juli 2002 bereits Unterschriften nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 LWG gesammelt wurden, kann die Anlage 18 noch in der bisherigen Fassung verwendet werden.

 

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