Zuletzt geändert am
25. Oktober 2011 (GVBl S. 506)Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl
1. Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten
Art. 19(1) 1Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. 2Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. 3Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis.
(2) Hiervon treffen
| auf den Wahlkreis Oberbayern | 60, |
| auf den Wahlkreis Niederbayern | 18, |
| auf den Wahlkreis Oberpfalz | 16, |
| auf den Wahlkreis Oberfranken | 16, |
| auf den Wahlkreis Mittelfranken | 24, |
| auf den Wahlkreis Unterfranken | 20, |
| auf den Wahlkreis Schwaben | 26. |
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 90 Stimmkreise gebildet, und zwar
| im Wahlkreis Oberbayern | 30, |
| im Wahlkreis Niederbayern | 9, |
| im Wahlkreis Oberpfalz | 8, |
| im Wahlkreis Oberfranken | 8, |
| im Wahlkreis Mittelfranken | 12, |
| im Wahlkreis Unterfranken | 10, |
| im Wahlkreis Schwaben | 13. |
(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.
Art. 22
Wählbarkeit
1Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
2. Wahlvorschläge
Art. 23(2) 1Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. 2Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.
(3) 1Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein. 2Politische Parteien haben der Anzeige ihre Satzung und ihr Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, sonstige organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über ihre Gründung, ihre Satzung und einen Nachweis, dass ihr Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist, beizufügen.
Art. 25
Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses
(1) 1Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Art. 24 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. 2Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder Wählergruppe und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. 4Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Schriftform oder Frist des Art. 24 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
2. der Name und die Kurzbezeichnung fehlen,
3. die nach Art. 24 Abs. 3 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen.
5Nach der Entscheidung über das Wahlvorschlagsrecht ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag - für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1. welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,2. welche Vereinigungen, die nach Art. 24 ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind; die Ablehnung des Wahlvorschlagsrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 261. die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28) und im Wahlkreis (Art. 29),
2. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlkreisvorschlag aufgenommenen sich bewerbenden Personen.
Art. 28Art. 29
Aufstellung der Wahlkreisliste
(1) 1Die Wahlkreisliste wird in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt. 2Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) 1Die Wahlkreisliste besteht aus den nach Art. 28 gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern; die Stimmkreisbewerber können im eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl aufgestellt werden. 2Die Wahl der unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerber erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; gewählt sind die Wahlkreisbewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
(3) 1Die Versammlung bestimmt auch die Reihenfolge sämtlicher sich bewerbender Personen auf der Wahlkreisliste. 2Trifft die Versammlung keine Bestimmung über die Reihenfolge, so sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste aufzuführen.
(4) 1Nach Aufstellung der Wahlkreisliste ist die Wahl eines Stimmkreisbewerbers nur noch zulässig, wenn der bisher gewählte Stimmkreisbewerber gestorben ist, die Wählbarkeit verloren hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen ersetzt werden soll. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Stimmkreisbewerber vor Aufstellung der Wahlkreisliste aus vergleichbar wichtigen Gründen nicht gewählt werden konnte. 3Sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat, nimmt der nachträglich gewählte Stimmkreisbewerber die Stelle des bisherigen Stimmkreisbewerbers auf der Wahlkreisliste ein; weist die Wahlkreisliste eine alphabetische Reihenfolge auf, ist er entsprechend einzureihen. 4Im Fall des Satzes 2 schließen sich die Stimmkreisbewerber in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Wahlkreisliste an, sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat.
(5) Art. 28 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf erstrecken muss, dass die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen auf der Wahlkreisliste in geheimer Abstimmung festgelegt worden ist.
Art. 30
Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 2Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3) Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 gegenüber dem Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Art. 31
Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen
1Ein Wahlkreisvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. 2Wahlkreisvorschläge, die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 von Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, können bis zu diesem Zeitpunkt auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden; die Rücknahme kann nicht auf einen Teil des Wahlkreisvorschlags beschränkt werden.
Art. 32
Änderung von Wahlkreisvorschlägen
1Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Das Verfahren nach Art. 28 und 29 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 bedarf es nicht. 3Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Art. 33(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlkreisvorschläge behoben werden. 2Ein gültiger Wahlkreisvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. nach Art. 24 Abs. 1 kein Wahlvorschlagsrecht besteht,
2. die Form oder Frist des Art. 26 nicht gewahrt ist,
3. die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Partei oder Wählergruppe nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
4. die Herkunft des Wahlkreisvorschlags nicht ausreichend erkennbar ist,5. die Niederschrift über die Versammlung im Wahlkreis fehlt.
1. eine sich bewerbende Person mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre Person nicht feststeht,
2. die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person fehlt oder
3. die Niederschrift über die Versammlung im Stimmkreis fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Art. 342. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3. Abstimmung
Art. 36
Stimmen
(3) Die Reihenfolge der Stimmkreisbewerber und der Wahlkreislisten richtet sich nach Art. 35 Abs. 2.
Art. 38
Stimmabgabe
Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten, welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, welchem Wahlkreisbewerber er seine Stimme geben will.
4. Feststellung des Wahlergebnisses
Art. 39Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
1. insgesamt,
2. für jeden Stimmkreisbewerber,
3. für jeden Wahlkreisbewerber,
4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Art. 401. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
2. nicht gekennzeichnet ist,
3. den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Wird auf dem Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt oder werden innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere sich bewerbende Personen angekreuzt, so ist die Stimme der Wahlkreisliste der betreffenden Partei oder Wählergruppe zuzurechnen. (3) Sind bei der Briefwahl mehrere gleichartige Stimmzettel in einem Wahlumschlag enthalten, gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme. (4) Wird bei der Briefwahl ein Wahlumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig. (5) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,7. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
2Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.(6) Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.
Art. 41
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis
Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis
1. insgesamt,
2. für jeden Stimmkreisbewerber,
3. für jeden Wahlkreisbewerber,
4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
Art. 42
Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
(1) Der Landeswahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis fest, wie viele gültige Stimmen
1. insgesamt,
2. für jeden Stimmkreisbewerber,
3. für jeden Wahlkreisbewerber,
4. für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
5. für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
(2) 1Für die Sitzeverteilung wird die Gesamtzahl der auf den Wahlkreis treffenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die für einen Wahlkreisvorschlag insgesamt abgegeben worden sind, durch die Gesamtzahl der für alle Wahlkreisvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. 2Jeder Wahlkreisvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 3Die weiteren zu vergebenden Sitze werden den Wahlkreisvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt. (3) 1Haben mehrere Wahlkreisvorschläge gleichen Anspruch auf einen Sitz und würde bei voller Befriedigung der sämtlichen Ansprüche die verfügbare Zahl der Sitze überschritten, so wird der Sitz dem Wahlkreisvorschlag angerechnet, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) 1Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf v. H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt (Art. 14 Abs. 4 der Verfassung). 2Die auf diese Wahlvorschläge entfallenden Stimmen scheiden bei der Ermittlung der Sitze nach Absatz 2 aus. (5) 1Erhält ein Wahlvorschlag, auf den im Land mehr als die Hälfte der für die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte aller Abgeordnetenmandate, so werden ihm so viele weitere Sitze zugeteilt, bis er über mehr als die Hälfte der Abgeordnetenmandate verfügt. 2Die Sitze erhalten die nach den Vorschriften der Art. 43 bis 45 nicht gewählten sich bewerbenden Personen in der Reihenfolge der auf sie landesweit entfallenden höchsten Stimmenzahlen.Art. 43
Wahl der Vertreter der Stimmkreise
Art. 44
Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten
(1) Jeder Wahlkreisvorschlag erhält zur Verteilung an die Wahlkreisbewerber so viele Sitze zugeteilt, als der Unterschied zwischen den nach Art. 42 Abs. 2 ermittelten Sitzen und den nach Art. 43 gewählten Stimmkreisbewerbern des betreffenden Wahlkreisvorschlags ergibt.
(2) 1In den Stimmkreisen errungene Sitze verbleiben dem Wahlkreisvorschlag auch dann, wenn sie die nach Art. 42 Abs. 2 ermittelte Zahl der Sitze übersteigen (Überhangmandate). 2Die Zahl der auf den Wahlkreis treffenden Sitze (Art. 21 Abs. 2) wird so lange erhöht, bis sich bei ihrer Verteilung nach Art. 42 Abs. 2 für diesen Wahlkreisvorschlag die Zahl der für ihn in den Stimmkreisen errungenen Sitze ergibt.Art. 45
Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
(2) Haben in einem Wahlkreisvorschlag mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und reicht die verfügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, dann entscheidet das Los.
(3) Entfallen auf einen Wahlkreisvorschlag mehr Sitze als er wählbare sich bewerbende Personen enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
Art. 46
Listennachfolger
Art. 47
Ungültigkeitserklärung von Stimmen durch den Landeswahlausschuss
1
Ergibt sich bei der Feststellung des Ergebnisses, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen aufgestellt worden ist, so hat der Landeswahlausschuss die sämtlichen für diese sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären. 2Das Wahlergebnis ist hiernach gegebenenfalls neu festzustellen.Art. 48
Verständigung der Gewählten
Der Landeswahlleiter verständigt sofort die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Art. 49
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
1
Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des Art. 55 Abs. 5 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. 2Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.Art. 50
Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.
5. Wahlprüfung
Art. 51
Zuständigkeit
Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag.
Art. 52
Umfang der Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.
Art. 53
Frist für Wahlbeanstandungen
Wahlbeanstandungen durch Stimmberechtigte müssen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Landtag eingehen.
Art. 54
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt worden ist.
(2) 1Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern. 3Die Anordnung der Nachwahl unterliegt der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.(3) Die Nachwahl findet nach den für die ausgefallene Wahl maßgebenden Grundlagen und Vorschriften statt.
Art. 55
Wiederholungswahl
(1) Wird das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder in einem Stimmkreis für ungültig erklärt, so ist für diesen Wahlkreis oder für diesen Stimmkreis die Wahl in dem in der Entscheidung genannten Umfang zu wiederholen.
(2) Wird das Wahlergebnis nur in einzelnen Stimmbezirken für ungültig erklärt und dabei festgestellt, dass es auf das Gesamtergebnis von Einfluss sein kann, so hat eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken stattzufinden.
(3) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(4) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. 3Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Staatsministerium des Innern.(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis vom Landeswahlausschuss neu festgestellt.
6. Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
Art. 56
Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
1. durch nicht mehr anfechtbare Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
2. durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses,
3. durch Verlust der Wählbarkeit,
4. durch Verzicht,
5. durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Listennachfolger.
(2) 1Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Bayern hat, zu erklären; eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abgeordnete sie dem Landtagspräsidenten übermittelt. 2Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. 3Der Abgeordnete verliert seinen Sitz in dem Zeitpunkt, in dem der Landtagspräsident die Wirksamkeit der Verzichtserklärung feststellt.(3) Über den Verlust der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 beschließt der Landtag.
Art. 57
Ruhen der Mitgliedschaft eines Abgeordneten
(1) Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten ruht, wenn
1. gegen ihn nach Art. 61 der Verfassung Anklage zum Verfassungsgerichtshof erhoben wird,
2. die Wahl eines Abgeordneten im Wahlprüfungsverfahren durch den Landtag für ungültig erklärt wird, solange der Beschluss des Landtags anfechtbar ist oder über ihn durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden worden ist,
3. das Ruhen durch den Verfassungsgerichtshof in einem dort anhängigen Wahlprüfungsverfahren besonders angeordnet wird,
4. der Verlust der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird.
(2) Abgesehen von der Anordnung des Ruhens nach Absatz 1 Nr. 3 findet Art. 56 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Art. 58
Feststellung der Listennachfolger
(1) 1Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verlust der Mitgliedschaft aus oder ruht seine Mitgliedschaft, so wird der Sitz mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus dem Wahlkreisvorschlag der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten war; ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 2Gleiches gilt, wenn eine gewählte sich bewerbende Person die Annahme der Wahl ablehnt oder nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge verstorben ist oder ihre Wählbarkeit verloren hat.
(2) 1Die Feststellung und Einberufung des Listennachfolgers obliegt dem Landeswahlleiter. 2Art. 48 und 49 finden entsprechende Anwendung.(3) Muss von der festgestellten Reihenfolge der Listennachfolger abgewichen werden, so entscheidet hierüber - vom Fall des Todes oder des Verzichts (Art. 46 Abs. 2) eines Listennachfolgers abgesehen - der Landeswahlausschuss.
Art. 59
Folgen eines Parteiverbots
(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, so verlieren die Abgeordneten, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung des Urteils angehören, mit Verkündung des Urteils ihren Sitz, soweit nicht in dem Urteil ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Soweit Abgeordnete nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, bleiben die Sitze unbesetzt. 2Das gilt nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Fall werden die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags einberufen, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 zutreffen. 3Art. 58 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags für den Rest der Wahldauer entsprechend. 2Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. (4) 1Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Landtagspräsident fest. 2Diese Feststellung steht einem Landtagsbeschluss im Sinn des Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof gleich.7. Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
Art. 60
Leistungen an Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaates Bayern in dem für den Landtag geltenden Einzelplan auszubringen.
(3) Der Oberste Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
Art. 61
Leistungen an sonstige organisierte Wählergruppen
(1) Sonstige organisierte Wählergruppen, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 v. H. der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 1,28 Euro.
(2) 1Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtags auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. 2Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags eingehen.(3) Art. 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.