Landtagswahl und Wahl der Bezirkstage am 28. September 2008
Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Bekanntmachung
der Landeswahlleiterin
vom 14. Januar 2008
Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die an der Landtagswahl und den Bezirkswahlen am 28. September 2008 teilnehmen wollen, werden zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlkreisvorschlägen aufgefordert.
Für die Landtagswahl können nach Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, BayRS 111-1-l, ber. S. 620), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 367), politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 30. Juni 2008, 18 Uhr, der Landeswahlleiterin (Anschrift in der Anlage dieser Bekanntmachung) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat. Auf Art. 24 Abs. 2 und 3 LWG wird hingewiesen.
Die Wahlkreisvorschläge
(Art. 26 LWG) sind spätestens am Donnerstag, den 17. Juli 2008,
18 Uhr, beim zuständigen Wahlkreisleiter schriftlich einzureichen. In
Inhalt und Form müssen die Wahlkreisvorschläge den Bestimmungen der Art. 27 und
30 LWG und des § 31 der Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und
Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl S. 62,
BayRS 111-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2007 (GVBl S.
142), entsprechen.
Bestimmungen für die Wahlkreisvorschläge:
1. Die Wahlkreisvorschläge dürfen höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.
2. Wahlkreisvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese tragen. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 4 zur LWO erfolgen.
3. Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) jeweils mit Angabe von Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) enthalten. Als sich bewerbende Person kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
4. Für mindestens einen Stimmkreis des jeweiligen Wahlkreises muss eine sich bewerbende Person benannt sein. Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein. Bei jedem Stimmkreisbewerber ist anzugeben, für welchen Stimmkreis er aufgestellt ist.
5. Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß vorstehendem Satz 1 unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem vorstehenden Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Wahlkreisvorschläge sonstiger organisierter Wählergruppen müssen vom Vorstand persönlich unterzeichnet sein.
6. Sofern die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet nicht mindestens 1,25 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, muss der betreffende Wahlkreisvorschlag außerdem von 1 v. T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2 000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein.
Nach dem amtlichen Endergebnis der hier maßgeblichen Landtagswahl vom 21. September 2003 ergeben sich folgende Zahlen:
|
Wahlkreis |
notwendige |
|
Oberbayern |
2.000 |
|
Niederbayern |
906 |
|
Oberpfalz |
831 |
|
Oberfranken |
862 |
|
Mittelfranken |
1.238 |
|
Unterfranken |
1.012 |
|
Schwaben |
1.297 |
Das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 zur LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
a) Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlkreisleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlkreisvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Wahlkreisleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Je eine Kopie der Niederschrift über die Wahl sämtlicher Stimmkreisbewerber und der Wahlkreisbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste (Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 LWG) ist vorzulegen.
b) Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
c) Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlkreisvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
d) Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
e) Wahlkreisvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
7. In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter (mit Namen und Anschriften) bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
8. Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:
a) die Erklärung der vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen nach dem Muster der Anlage 6 zur LWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlkreisvorschlag eine Zustimmung zur Benennung als sich bewerbende Person gegeben haben,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7 zur LWO, dass die vorgeschlagene sich bewerbende Person wählbar ist; auf diese Bescheinigung kann bei sich bewerbenden Personen verzichtet werden, die bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags dem Landtag angehören,
c) die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28 LWG) und im Wahlkreis (Art. 29 LWG) nach den Mustern der Anlagen 8 und 10 zur LWO mit den nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 und Art. 29 Abs. 5 LWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 9 und 11 zur LWO,
d) eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags.
Das Landeswahlgesetz, die Landeswahlordnung sowie weitere umfangreiche Informationen zur Landtagswahl am 28. September 2008, sind im Internetangebot des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung unter der Adresse www.statistik.bayern.de abrufbar.
Bestimmungen für die Bezirkswahlen:
Die vorgenannten Bestimmungen gelten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 6 des Gesetzes über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), auch für die Wahlvorschläge zu den Wahlen der Bezirkstage mit folgenden Maßgaben:
a) Bei der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 LWG gilt: Auch Parteien und Wählergruppen, die seit der letzten Bezirkswahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen im jeweiligen Bezirkstag vertreten waren, brauchen ihre Beteiligung an der Bezirkswahl nicht anzuzeigen.
b) In den Fällen der Art. 24 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 3 LWG tritt der Bezirksverband einer Partei an die Stelle des Landesverbands.
c) Wahlgebiet im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG ist der Wahlkreis. Für die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften ist das jeweilige amtliche Endergebnis der Bezirkswahlen vom 21. September 2003 maßgeblich. Es ergeben sich folgende Zahlen:
|
Wahlkreis |
notwendige |
|
Oberbayern |
2.000 |
|
Niederbayern |
904 |
|
Oberpfalz |
830 |
|
Oberfranken |
860 |
|
Mittelfranken |
1.237 |
|
Unterfranken |
1.011 |
|
Schwaben |
1.296 |
d) Auf die Wahl der Bezirksräte findet die Landeswahlordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei den Angaben über die sich bewerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel neben dem Beruf oder Stand auch die Ämter angegeben werden können, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist.
Brigitta Brunner
Landeswahlleiterin
Anlage
Wahlleiter
zur Wahl des Bayerischen Landtags
und
zur Wahl der Bezirkstage
am 28. September 2008
| Wahlkreis | Wahlkreisleiter
Stellvertreter, |
Dienststelle a) Hausanschrift b) Briefanschrift |
Telekommunikationsanschlüsse a) Telefon b) Telefax-Nebenstelle c) E-Mail |
| Oberbayern |
Regierungspräsident Christoph Hillenbrand
Regierungsdirektor |
Regierung von
Oberbayern
a)
Maximilianstraße 39 b) 80534 München |
a) 089/2176-2553
b)
-2898 c)
christoph.hillenbrand@reg-ob.bayern.de |
| Niederbayern |
Regierungspräsident Heinz Grunwald
Oberregierungsrat |
Regierung von
Niederbayern
a)
Regierungsplatz 540 b) Postfach |
a)
0871/808-1001 b) -1068 |
| Oberpfalz |
Regierungsvizepräsident Johann Peißl
Regierungsdirektorin |
Regierung der
Oberpfalz
a) Emmeramsplatz
8 b) 93039 Regensburg |
a) 0941/5680-102
b) -199 c)
johann.peissl@reg-opf.bayern.de |
| Oberfranken |
Regierungspräsident Wilhelm Wenning
Regierungsdirektor |
Regierung von
Oberfranken
a) Ludwigstraße
20 b) Postfach
11 01 65 |
a)
0921/604-1210
b)
-4210
c)
wilhelm.wenning@reg-ofr.bayern.de |
| Mittelfranken |
Regierungspräsident Dr. Thomas Bauer
Ltd.
Regierungsdirektor |
Regierung von
Mittelfranken
a) Promenade 27 b) Postfach
606 |
a) 0981/53-1201 b) -1206
c)
thomas.bauer@reg-mfr.bayern.de |
| Unterfranken |
Regierungspräsident Dr. Paul Beinhofer
Ltd.
Regierungsdirektor |
Regierung von
Unterfranken
a) Peterplatz 9 b) Postfach
6349 |
a) 0931/380-1107
b)
-2222 c)
regierungspraesident@reg-ufr.bayern.de |
| Schwaben |
Regierungspräsident Ludwig Schmid
Regierungsdirektor |
Regierung von
Schwaben
a) Fronhof 10 b) 86145 Augsburg |
a)
0821/327-01 b) -2289 |
|
Landeswahlleiterin Stellvertreter |
Dienststelle a) Hausanschrift b) Briefanschrift |
Telekommunikationsanschlüsse a) Telefon b) Telefax-Nebenstelle c) E-Mail |
|
Vizepräsidentin Brigitta Brunner
Oberregierungsrat |
Bayerisches
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
a) Neuhauser
Str. 8 b) 80288 München |
a) 089/2119-201 -322 b) -501 |